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Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurch-

führbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des

Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten

sich vielmehr in einem derartigen Fall eine wirksame und

durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen

und den ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen

Grenzen soweit wie möglich entspricht.

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