Sollte eine
Regelung des Vertrages unwirksam oder undurch-
führbar sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im
übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich vielmehr
in einem derartigen Fall eine wirksame und
durchführbare
Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen
und den
ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen
Grenzen soweit
wie möglich entspricht. |