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Transporte Genial

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Transporte Genial

Fritz- Kortner- Bogen 14  81739 München für die Tätigkeit als Frachtführer

und Spediteur

I. Vertragsgrundlagen

Die Firma Transporte Genial erbringt ihre Leistungen aus dem geschlossenen Vertrag als Frachtführer und/oder Spediteur. Insoweit wird die Beförderung direkt durch die Firma Transporte Genial übernommen oder der Firma Transporte Genial vermitteln diese Leistungen an einen Frachtführer.

Für diese Leistungen der Firma Transporte Genial gelten neben den im einzelnen ausgehandelten Vertragsbedingungen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht zwingende Vorschriften, insbesondere solche des BGB, des HGB und der CMR entgegen stehen.
Durch die Verwendung des Online-Auftragsformulars, telefonisch oder per Fax erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
als Vertragsgrundlage an.

 

Mit der Aufgabe von Sendungen durch die Firma Transporte Genial erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an.

Die Firma Transporte Genial ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittel nach billigem Ermessen selbst
zu treffen, ebenso, wie einen möglichen Frachtführer zu bestimmen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.

Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Alle Güter, die
sich zur Beförderung mit Pkw, Kleintransporter und Lkw eignen, können transportiert werden. Der Versender hat die Sendung dem Kurier in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine
solche Verpackung nicht gegeben, so muss der Kurier darauf hingewiesen werden. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§ 3 II) auf den Auftraggeber über.

 

Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so hat der

Auftraggeber die Firma Transporte Genial und den Kurier/Fahrer bei der Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des
Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweils erforderliche Schutzausrüstung, zu informieren.

 

Werden diese Informationen bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt, so kann die Firma Transporte Genial die Übernahme des Gutes verweigern. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Beförderung erfolgt bei Direktfahrten auf dem schnellsten Wege zwischen Absender und Empfänger. Für Normalfahrten erfolgt die Auslieferung
in der Regel, je nach Verkehrsbedingungen, innerhalb München von 3 Stunden. Der Unternehmer (Kurier/Fahrer) ist hierbei berechtigt weitere Aufträge zu übernehmen.

Stadtfahrten werden nur innerhalb München durchgeführt. Fahrten in das Umland sind immer Direktfahrten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Be- und Entladearbeiten sowie eventuell entstehende Standzeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet, sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere
keine Gestellung von Paletten. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine eigenständige zusätzliche Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag
über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt.

 

Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

Der Kurier/Fahrer ist berechtigt, beim Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese Auftragsbestätigung, so ist der Kurier berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.

II. Zu befördernde Güter

1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht übernommen werden dürfen.


2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die Güter zu bezeichnen, die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt er durch seine Unterschrift. Besonders hinzuweisen hat er auf


- gefährliche Güter
- leicht verderbliche Güter
- besonders wertvolle Güter
- Geld, Wertpapiere oder Urkunden


In diesen Fällen ist der Auftraggeber insbesondere auch dafür verantwortlich, dass bei Übergabe an die Firma Transporte Genial die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Firma Transporte Genial oder die von ihr beauftragten Frachtführer sind nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen oder zu ergänzen. Das Recht zur Überprüfung bleibt allerdings vorbehalten.

 

Missverständnisse

 

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Spediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

 

Handwerkervermittlung

 

Bei Leistungen von eingesetzten Handwerkern haftet der Spediteur nur für die

sorgfältige Auswahl.

III. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht

Der Auftraggeber hat das zu befördernde gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung
erfordert, so zu verpacken, das es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird, ferner, dass auch den die Beförderung durchführenden Personen
kein Schaden entsteht.

IV. Zahlung- und Frachtberechnung

Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten der Firma Transporte Genial, wenn nicht vorher eine anderweitige Vereinbarung schriftlich über das Entgelt getroffen wurde.
Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die vereinbarte Fracht bei Ablieferung der Güter beim Empfänger  und bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung beim Absender zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich eine bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Bei bargeldloser Zahlung wird die Firma Transporte Genial von der Firma oder Unternehmer auch mit dem Inkasso der entstandenen Rechnungsbeträge beauftragt. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt mit einem Zahlungsziel von 15 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Ablauf des Zahlungszieles ein. Die Firma Transporte Genial ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (bzw. bei Wegfall des entsprechenden Ersatzleitzins) sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.

 
Die Firma Transporte Genial hat wegen aller durch diesen Vertrag begründeten Forderungen sowie wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.

 

Zusätzliche Leistungen

Bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte, vorgesehne, vorhersehbare Leistungen oder erbrachte Leistungen, die im Interesse des Auftraggebers vorgenommen werden mussten sowie Leistungen aufgrund von nachträglichen Weisungen des Auftraggebers oder dessen Vertreters, sind zusätzlich zu bezahlen.

 

Zuschläge

Kosten für Gebühren, Steuern, Abgaben, Strassen- und Fährengebühren, Fahrgelder, Genehmigungen usw. sind zusätzlich zu vergüten.

 

Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung nicht verrechenbar.

 

Erstattung der Umzugskosten

 

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle unaufgefordert an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen direkt an den Auftragnehmer auszubezahlen.

V. Haftung des Auftraggebers in besonderen Fällen

Der Auftraggeber hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, der Firma Transporte Genial Schäden und Aufwendungen zu ersetzen die verursacht wurden durch
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbriefen aufgenommenen Angaben
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
- Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere oder Auskünfte
Für Schäden hat der Auftraggeber jedoch nur bis zu einem Betrag von 40 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung Ersatz zu leisten.

VI. Haftung der Firma Transporte Genial


Die Firma Transporte Genial haftet bei all ihren oben genannten Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Diese sind jedoch, soweit sie nicht zwingende Rechtsvorschriften darstellen, wie folgt ergänzt:

Für innerdeutsche Transporte gilt folgendes:
Die nach den §§ 429 und 430 HGB (Wertersatz und Schadensfeststellungskosten) zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 20 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung beschränkt.
Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung der Firma Transporte Genial begrenzt auf einen Betrag
von 20 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes

 
1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,


2. des entwerteten Teiles der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.


Die Haftung der Firma Transporte Genial wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den 3-fachen Betrag der Fracht begrenzt oder auf maximal 1.500,00 Euro beschränkt. Die Firma Transporte Genial haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind.


Für alle anderen Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gilt folgendes:
Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes ist im Falle grenzüberschreitenden Verkehrs auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung beschränkt.
Die Haftung der Firma Transporte Genial wegen Überschreitung der Lieferfrist ist insoweit auf den 1-fachen Betrag der Fracht begrenzt oder auf maximal 1.500,00 Euro beschränkt. Die Firma Transporte Genial haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind. .
Die weiteren Haftungsausschließungsgründe ergeben sich aus dem HGB. Entgegen § 435 HGB haftet die Firma Transporte Genial für vorsätzlich herbeigeführte Schäden uneingeschränkt und ohne das Haftungsbefreiungen, Haftungsbegrenzungen und Beweislasterleichterungen zu ihren
Gunsten wirken könnten.

Dies gilt auch für Folgeschäden, die sonst der Haftung der Firma Transporte Genial entzogen sind.

Die Firma Transporte Genial haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern. Für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte haftet die Firma Transporte Genial nur, wenn nachgewiesen wird, daß die Schäden auf Verschulden der Firma Transporte Genial bzw. des Kuriers/Fahrers zurückzuführen sind.
Die Firma Transporte Genial und die von ihr beauftragten Frachtführer haben die ihr gesetzlich obliegende Haftung aus dem Beförderungsvertrag
durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt.
 

Der Spediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umstände beruht, die der Spediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte ( unabwendbares Ereignis )

 

Besondere Haftungsausschussgründe

 

Der Spediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren  zurückzuführen ist:

1.

Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2.Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

4.Beföderung von nicht von Spediteur verpackten Gut in Behältern:

5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Spediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

6.Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

7.Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

 

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter  1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

 

Der Spediteur kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

 

Außervertragliche Ansprüche

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Spediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

 

Wegfall der Haftungsbefreiungen und - Begrenzungen

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Spediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in den Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

 

Ausführender Spediteur

 

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen dritten ausgeführt (Ausführender Spediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Spediteur. Der ausführende Spediteur kann alle Anwendungen geltend machen, die den Spediteur aus den Frachtvertrag zustehen. Spediteur und ausführender Spediteur haften als Gesamtschulden. Werden Leute des ausführenden Spediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

 
VII. Zusätzliche Transportversicherung

 

Der Spediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Der Auftraggeber kann durch Angabe des Wertes der Sendung und einen entsprechenden Hinweis im Transportauftrag den Abschluss einer Transportversicherung zu den üblichen Bedingungen beantragen. Die insoweit anfallende Versicherungsprämie wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die Versicherungsbedingungen werden auf Wunsch durch die Firma Transporte Genial ausgehändigt. Im Versicherungsfall erhält der Auftraggeber den Ersatz, den die Firma Transporte Genial durch die Versicherungsgesellschaft erhält. Insoweit verpflichtet sich die Firma Transporte Genial, dem Auftraggeber
auf eine Aufforderung hin die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft abzutreten.

VIII. Schadensanzeige, Verjährung

Gem. § 438 HGB ist ein äußerlich erkennbarer Verlust oder eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes bei Ablieferung des Gutes schriftlich anzuzeigen, die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Darüber hinaus hat der Frachtführer diese Anzeige schriftlich zu bestätigen.
Äußerlich nicht erkennbarer Verlust oder eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung des Gutes sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber der Firma Transporte Genial anzuzeigen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Schadensanzeige bei der Firma Transporte Genial.

Pauschale Schadensanzeige genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung schriftlich der Firma Transporte Genial anzuzeigen. Auch insoweit ist der Eingang der Anzeige maßgeblich.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Transporte Genial ausdrücklich anerkannt sind.
Der Auftraggeber kann sich nur auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn der Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

Sämtliche Ansprüche gegen „Transporte Genial“ und beauftragte Firmen o. Kuriere, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.

 

Lagervertrag

 

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB ). Diese werden auf verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

 
IX. Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München als Gerichtsstand vereinbart.

X. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung
des Schriftformerfordernisses.


Auf die Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
 

 
AGBSchutzrechtsverletzungUrheberrechtshinweisHaftungsausschussSalvatorische Klausel

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