Transporte Genial
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Firma Transporte Genial
Fritz-
Kortner- Bogen 14
81739
München für die Tätigkeit
als Frachtführer
und Spediteur
I. Vertragsgrundlagen
Die Firma Transporte Genial
erbringt ihre Leistungen aus
dem geschlossenen Vertrag
als Frachtführer und/oder
Spediteur. Insoweit wird die
Beförderung direkt durch die
Firma Transporte Genial
übernommen oder der Firma
Transporte Genial vermitteln
diese Leistungen an einen
Frachtführer.
Für diese Leistungen der
Firma Transporte Genial
gelten neben den im
einzelnen ausgehandelten
Vertragsbedingungen die
nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen, soweit
nicht zwingende
Vorschriften, insbesondere
solche des BGB, des HGB und
der CMR entgegen stehen.
Durch die Verwendung des
Online-Auftragsformulars,
telefonisch oder per Fax
erkennt der Auftraggeber
diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen
als Vertragsgrundlage an.
Mit der Aufgabe von
Sendungen durch die Firma
Transporte Genial erkennt
der Auftraggeber diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen als
Vertragsgrundlage an.
Die Firma Transporte Genial
ist berechtigt, die Wahl des
zur Beförderung der Sendung
einzusetzenden
Transportmittel nach
billigem Ermessen selbst
zu treffen, ebenso, wie
einen möglichen Frachtführer
zu bestimmen, es sei denn,
mit dem Auftraggeber ist
eine abweichende
schriftliche Vereinbarung
getroffen.
Der Auftraggeber hat bei
Auftragsvergabe alle
wesentlichen Angaben über
Größe, Gewicht und Zustand
der Sendung zu machen. Alle
Güter, die
sich zur Beförderung mit
Pkw, Kleintransporter und
Lkw eignen, können
transportiert werden. Der
Versender hat die Sendung
dem Kurier in
beförderungsfähigem Zustand
zu übergeben, das heißt, der
Auftraggeber ist für eine
ausreichende und sichere
Verpackung zuständig. Ist
eine
solche Verpackung nicht
gegeben, so muss der Kurier
darauf hingewiesen werden.
Die Risiken eines
eventuellen
Transportschadens gehen dann
entsprechend der Richtlinien
nach VBGL (§ 3 II) auf den
Auftraggeber über.
Handelt es sich bei der
Sendung um ein gefährliches
Gut, so hat der
Auftraggeber die Firma
Transporte Genial und den
Kurier/Fahrer bei der
Auftragsvergabe über die
Gefährlichkeit, die Klasse
und Nummer des
Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS
und die jeweils
erforderliche
Schutzausrüstung, zu
informieren.
Werden diese Informationen
bei der Auftragserteilung
nicht mitgeteilt, so kann
die Firma Transporte Genial
die Übernahme des Gutes
verweigern. Die Kosten der
vergeblichen Anfahrt gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
Die Beförderung erfolgt bei
Direktfahrten auf dem
schnellsten Wege zwischen
Absender und Empfänger. Für
Normalfahrten erfolgt die
Auslieferung
in der Regel, je nach
Verkehrsbedingungen,
innerhalb München von 3
Stunden. Der Unternehmer
(Kurier/Fahrer) ist hierbei
berechtigt weitere Aufträge
zu übernehmen.
Stadtfahrten werden nur
innerhalb München
durchgeführt. Fahrten in das
Umland sind immer
Direktfahrten, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
Be- und Entladearbeiten
sowie eventuell entstehende
Standzeiten werden vom
Auftraggeber gesondert
vergütet, sie sind nicht
Bestandteil des
Beförderungsvertrages.
Die Verpflichtung des
Frachtführers aus dem
Beförderungsvertrag umfasst
keine Gestellung von
Ladehilfsmitteln und
Packmitteln, insbesondere
keine Gestellung von
Paletten. Soll
Palettentausch erfolgen, so
ist diese Vereinbarung
gesondert schriftlich zu
treffen. Der Palettentausch
ist eine eigenständige
zusätzliche Dienstleistung
des Frachtführers, die mit
dem Frachtentgelt nicht
abgegolten und besonders zu
vergüten ist. Der Vertrag
über die Beförderung von
palettiertem Gut ist mit der
Auslieferung beim Empfänger
erfüllt.
Die Rücklieferung leerer
Paletten erfolgt nur, wenn
darüber ein gesonderter
Beförderungsvertrag
abgeschlossen wird.
Der Kurier/Fahrer ist
berechtigt, beim
Auftraggeber eine
Auftragsbestätigung mit
Stempel und Unterschrift zu
verlangen. Verweigert der
Auftraggeber diese
Auftragsbestätigung, so ist
der Kurier berechtigt, ein
Zurückbehaltungsrecht an der
Sendung auszuüben, bis das
Beförderungsentgelt für
diesen Transport entrichtet
worden ist.
II. Zu befördernde Güter
1. Von der Beförderung
ausgeschlossen sind Güter,
die aus rechtlichen oder
sicherheitstechnischen
Gründen nicht übernommen
werden dürfen.
2. Darüber hinaus ist der
Auftraggeber verpflichtet,
die Güter zu bezeichnen, die
Richtigkeit seiner Angaben
bestätigt er durch seine
Unterschrift. Besonders
hinzuweisen hat er auf
- gefährliche Güter
- leicht verderbliche Güter
- besonders wertvolle Güter
- Geld, Wertpapiere oder
Urkunden
In diesen Fällen ist der
Auftraggeber insbesondere
auch dafür verantwortlich,
dass bei Übergabe an die
Firma Transporte Genial die
einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten
werden.
3. Die Firma Transporte
Genial oder die von ihr
beauftragten Frachtführer
sind nicht verpflichtet, die
Angaben des Auftraggebers
nachzuprüfen oder zu
ergänzen. Das Recht zur
Überprüfung bleibt
allerdings vorbehalten.
Missverständnisse
Die Gefahr des
Missverständnisses anderer
als schriftlicher
Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen
des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute
des Spediteurs hat der
letztere nicht zu
verantworten.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen von
eingesetzten Handwerkern
haftet der Spediteur nur für
die
sorgfältige Auswahl.
III. Verpackungs- und
Kennzeichnungspflicht
Der Auftraggeber hat das zu
befördernde gut, soweit
dessen Natur unter
Berücksichtigung der
vereinbarten Beförderung
eine Verpackung
erfordert, so zu verpacken,
das es vor Verlust und
Beschädigung geschützt wird,
ferner, dass auch den die
Beförderung durchführenden
Personen
kein Schaden entsteht.
IV. Zahlung- und
Frachtberechnung
Das Beförderungsentgelt
richtet sich immer nach den
jeweils in der aktuellen
Fassung gültigen Preislisten
der Firma Transporte Genial,
wenn nicht vorher eine
anderweitige Vereinbarung
schriftlich über das Entgelt
getroffen wurde.
Soweit nicht anders bestimmt
ist, ist die vereinbarte
Fracht bei Ablieferung der
Güter beim Empfänger und
bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung beim
Absender zur Zahlung fällig.
Sofern nicht ausdrücklich
eine bargeldlose Zahlung
vereinbart wird. Bei
bargeldloser Zahlung wird
die Firma Transporte Genial
von der Firma oder
Unternehmer auch mit dem
Inkasso der entstandenen
Rechnungsbeträge beauftragt.
Wenn bargeldlose Zahlung
vereinbart wurde, ist das
Beförderungsentgelt mit
einem Zahlungsziel von 15
Tagen nach Rechnungslegung
fällig. Zahlungsverzug tritt
ohne vorherige Mahnung zehn
Tage nach Ablauf des
Zahlungszieles ein. Die
Firma Transporte Genial ist
im Falle des
Zahlungsverzuges berechtigt,
Zinsen in Höhe von 4% über
dem zum Zeitpunkt des
Eintritts des Verzuges
geltenden Basiszinssatzes
der Europäischen Zentralbank
(bzw. bei Wegfall des
entsprechenden
Ersatzleitzins) sowie
angemessene Mahngebühren zu
verlangen.
Die Firma Transporte Genial
hat wegen aller durch diesen
Vertrag begründeten
Forderungen sowie wegen
Forderungen aus anderen mit
dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträgen
ein Pfandrecht an dem Gut.
Das Pfandrecht erstreckt
sich auch auf die
Begleitpapiere.
Zusätzliche Leistungen
Bei Vertragsabschluss nicht
vereinbarte, vorgesehne,
vorhersehbare Leistungen
oder erbrachte Leistungen,
die im Interesse des
Auftraggebers vorgenommen
werden mussten sowie
Leistungen aufgrund von
nachträglichen Weisungen des
Auftraggebers oder dessen
Vertreters, sind zusätzlich
zu bezahlen.
Zuschläge
Kosten für Gebühren,
Steuern, Abgaben, Strassen-
und Fährengebühren,
Fahrgelder, Genehmigungen
usw. sind zusätzlich zu
vergüten.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der
Rechnung nicht verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber
gegenüber einer Dienststelle
oder Arbeitgeber einen
Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle
unaufgefordert an, die
vereinbarten und fälligen
Umzugskosten abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder
Teilzahlungen direkt an den
Auftragnehmer auszubezahlen.
V. Haftung des Auftraggebers
in besonderen Fällen
Der Auftraggeber hat, auch
wenn ihn kein Verschulden
trifft, der Firma Transporte
Genial Schäden und
Aufwendungen zu ersetzen die
verursacht wurden durch
- ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung
- Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der in den
Frachtbriefen aufgenommenen
Angaben
- Unterlassen der Mitteilung
über die Gefährlichkeit des
Gutes oder
- Fehlen, Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der
Begleitpapiere oder
Auskünfte
Für Schäden hat der
Auftraggeber jedoch nur bis
zu einem Betrag von 40
Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichtes
der Sendung Ersatz zu
leisten.
VI. Haftung der Firma
Transporte Genial
Die Firma Transporte Genial
haftet bei all ihren oben
genannten Tätigkeiten nach
den gesetzlichen
Vorschriften.
Diese sind jedoch, soweit
sie nicht zwingende
Rechtsvorschriften
darstellen, wie folgt
ergänzt:
Für innerdeutsche Transporte
gilt folgendes:
Die nach den §§ 429 und 430
HGB (Wertersatz und
Schadensfeststellungskosten)
zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder
Beschädigung der gesamten
Sendung ist auf einen Betrag
von 20 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des
Rohgewichtes der Sendung
beschränkt.
Sind nur einzelne
Frachtstücke der Sendung
verloren oder beschädigt
worden, so ist die Haftung
der Firma Transporte Genial
begrenzt auf einen Betrag
von 20 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des
Rohgewichtes
1. der gesamten Sendung,
wenn die gesamte Sendung
entwertet ist,
2. des entwerteten Teiles
der Sendung, wenn nur ein
Teil der Sendung entwertet
ist.
Die Haftung der Firma
Transporte Genial wegen
Überschreitung der
Lieferfrist ist auf den
3-fachen Betrag der Fracht
begrenzt oder auf maximal
1.500,00 Euro beschränkt.
Die Firma Transporte Genial
haftet nicht für Schäden,
die aufgrund höherer Gewalt
entstanden sind.
Für alle anderen Transporte
im grenzüberschreitenden
Verkehr gilt folgendes:
Die zu leistende
Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes
ist im Falle
grenzüberschreitenden
Verkehrs auf einen Betrag
von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des
Rohgewichtes der Sendung
beschränkt.
Die Haftung der Firma
Transporte Genial wegen
Überschreitung der
Lieferfrist ist insoweit auf
den 1-fachen Betrag der
Fracht begrenzt oder auf
maximal 1.500,00 Euro
beschränkt. Die Firma
Transporte Genial haftet
nicht für Schäden, die
aufgrund höherer Gewalt
entstanden sind. .
Die weiteren
Haftungsausschließungsgründe
ergeben sich aus dem HGB.
Entgegen § 435 HGB haftet
die Firma Transporte Genial
für vorsätzlich
herbeigeführte Schäden
uneingeschränkt und ohne das
Haftungsbefreiungen,
Haftungsbegrenzungen und
Beweislasterleichterungen zu
ihren
Gunsten wirken könnten.
Dies gilt auch für
Folgeschäden, die sonst der
Haftung der Firma Transporte
Genial entzogen sind.
Die Firma Transporte Genial
haftet nicht für
Bruchschäden an Glas,
Keramik, Porzellan und
anderen bruchempfindlichen
Gütern. Für
Funktionsstörungen
elektrischer und
elektronischer Geräte haftet
die Firma Transporte Genial
nur, wenn nachgewiesen wird,
daß die Schäden auf
Verschulden der Firma
Transporte Genial bzw. des
Kuriers/Fahrers
zurückzuführen sind.
Die Firma Transporte Genial
und die von ihr beauftragten
Frachtführer haben die ihr
gesetzlich obliegende
Haftung aus dem
Beförderungsvertrag
durch eine
Haftpflichtversicherung
abgedeckt.
Der Spediteur ist von der
Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umstände
beruht, die der Spediteur
auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden
konnte ( unabwendbares
Ereignis )
Besondere
Haftungsausschussgründe
Der Spediteur ist von der
Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung
auf eine der folgenden
Gefahren zurückzuführen
ist:
1.
Beförderung von
Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2.Ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung durch den
Absender;
3.Behandeln, Verladen oder
Entladen des Umzugsgutes
durch den Absender;
4.Beföderung von nicht von
Spediteur verpackten Gut in
Behältern:
5.Verladen oder Entladen von
Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den
Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder
Entladestelle nicht
entspricht, sofern der
Spediteur den Absender auf
die Gefahr einer
Beschädigung vorher
hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
6.Beförderung lebender Tiere
oder Pflanzen;
7.Natürliche oder
mangelhafte Beschaffenheit
des Umzugsgutes, demzufolge
es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten,
der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter
1. bis 7. bezeichneten
Gefahren entstehen konnte,
so wird vermutet, dass der
Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist.
Der Spediteur kann sich auf
die besonderen
Haftungsauschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm
nach den Umständen
obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten
auch für einen
außervertraglichen Anspruch
des Absenders oder des
Empfängers gegen den
Spediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes
oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist.
Wegfall der
Haftungsbefreiungen und -
Begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf
eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Spediteur
vorsätzlich oder
leichtfertig und in den
Bewusstsein, dass ein
Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, gehandelt hat.
Ausführender Spediteur
Wird der Umzug ganz oder
teilweise durch einen
dritten ausgeführt
(Ausführender Spediteur), so
haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes
oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der
durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in
gleicher Weise wie der
Spediteur. Der ausführende
Spediteur kann alle
Anwendungen geltend machen,
die den Spediteur aus den
Frachtvertrag zustehen.
Spediteur und ausführender
Spediteur haften als
Gesamtschulden. Werden Leute
des ausführenden Spediteurs
in Anspruch genommen, so
gelten für diese die
Bestimmungen über die
Haftung der Leute.
VII. Zusätzliche
Transportversicherung
Der Spediteur weist den
Absender auf die Möglichkeit
hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie zu
versichern.
Der Auftraggeber kann durch
Angabe des Wertes der
Sendung und einen
entsprechenden Hinweis im
Transportauftrag den
Abschluss einer
Transportversicherung zu den
üblichen Bedingungen
beantragen. Die insoweit
anfallende
Versicherungsprämie wird
gesondert in Rechnung
gestellt.
Die Versicherungsbedingungen
werden auf Wunsch durch die
Firma Transporte Genial
ausgehändigt. Im
Versicherungsfall erhält der
Auftraggeber den Ersatz, den
die Firma Transporte Genial
durch die
Versicherungsgesellschaft
erhält. Insoweit
verpflichtet sich die Firma
Transporte Genial, dem
Auftraggeber
auf eine Aufforderung hin
die Ansprüche gegen die
Versicherungsgesellschaft
abzutreten.
VIII. Schadensanzeige,
Verjährung
Gem. § 438 HGB ist ein
äußerlich erkennbarer
Verlust oder eine äußerlich
erkennbare Beschädigung des
Frachtgutes bei Ablieferung
des Gutes schriftlich
anzuzeigen, die Anzeige muss
den Schaden hinreichend
deutlich kennzeichnen.
Darüber hinaus hat der
Frachtführer diese Anzeige
schriftlich zu bestätigen.
Äußerlich nicht erkennbarer
Verlust oder eine äußerlich
nicht erkennbare
Beschädigung des Gutes sind
innerhalb von 7 Tagen nach
Ablieferung schriftlich
gegenüber der Firma
Transporte Genial
anzuzeigen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist
der Eingang der
Schadensanzeige bei der
Firma Transporte Genial.
Pauschale Schadensanzeige
genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen
Überschreitung der
Lieferfrist sind innerhalb
von 21 Tagen nach
Ablieferung schriftlich der
Firma Transporte Genial
anzuzeigen. Auch insoweit
ist der Eingang der Anzeige
maßgeblich.
Der Auftraggeber ist zur
Aufrechnung, auch wenn
Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur
berechtigt, wenn diese
Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch die
Firma Transporte Genial
ausdrücklich anerkannt sind.
Der Auftraggeber kann sich
nur auf ein
Zurückbehaltungsrecht
berufen, wenn der
Gegenanspruch aus dem
gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Sämtliche Ansprüche gegen
„Transporte Genial“ und
beauftragte Firmen o.
Kuriere, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren in
sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt
mit Fälligkeit des
Anspruchs, spätestens mit
Ablieferung der Sendung.
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten
die Allgemeinen
Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports (
ALB ). Diese werden auf
verlangen des Absenders zur
Verfügung gestellt.
IX. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig,
ist für alle
Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis München
als Gerichtsstand
vereinbart.
X. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Ergänzungen
und Abänderungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die
Abbedingung
des
Schriftformerfordernisses.
Auf die Verträge findet
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
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